Der Spruch "Die Handlungsfähigkeit der Serbischen griechischorientalischen Kirchengemeinde zum heiligen Sava in Wien in äußeren Angelegenheiten wird gem § 12 Abs 2 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsvehrältnsise der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich für den staatlichen Bereich für ZEITWEILIG GEHEMMT erklärt. Gleichzeitig wird die Bestellung eines Kurators beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragt." lässt keinen Zweifel daran, dass sich dessen Inhalt ausschließlich an die Kirchengemeinde zum hl. Sava richtet, weshalb durch den bekämpften Bescheid subjektiv - öffentliche Rechte der Bf (in ihrer behaupteten Eigenschaft als Mitglieder der genannten Kirchengemeinde) weder begründet (verändert) noch festgestellt werden.