RS Vwgh 1988/5/9 87/12/0035

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Veröffentlicht am 09.05.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §83;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 9/1988, S 32;

Rechtssatz

Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung besteht keine Verpflichtung zu einer Leistungsfeststellung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages. Dies insbesondere auch deshalb, weil für die Leistungsfeststellung nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend sind und auch die Regelung des zeitlichen Ablaufes einer Leistungsfeststellung (§ 83 ff BDG 1979) der Bestimmung des § 12 Abs 9 des Gehaltsgesetzes 1956 (Feststellung des Vorrückungsstichtages möglichst gleichzeitig mit der Ernennung) zuwiderlaufen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120035.X05

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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