RS Vwgh 1988/5/9 87/12/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 9/1988, S 32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0147 E 18. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Vortätigkeit ist von einer derart qualifizierten Bedeutung, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit einer in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. (Hinweis auf E vom 9.1.1981, 2762/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120035.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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