RS Vwgh 1988/5/9 88/12/0068

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Veröffentlicht am 09.05.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Übt der Beamte (hier: Leiter der Abteilung im BM Land- und Forstwirtschaft, die insb für die Förderung des Inlandsabsatzes von Rindern, Kälbern, Schweinen und anderen Nutztieren, für die Kälbermastprämienaktion sowie für die Förderung des Exportes von solchen Nutztieren, ausgenommen Rinder und Kälber, zuständig ist, eine Nebenbeschäftigung (hier: Funktionär des Österreichischen Kälber- und Rinderproduzentenringes) in jenem Bereich aus, in dem er auch dienstlich tätig ist, so ist bei dieser Nebenbeschäftigung für den Beamten zwangsläufig der Kontakt mit den Personen gegeben, denen gegenüber auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten notwendig sein kann bzw. hängt (hier) der finanzielle Erfolg des Vereines, dessen Führung der Beamte als Nebenbeschäftigung ausübt, zumindest teilweise von den Personen ab, denen gegenüber der Beamte dienstlich tätig zu werden hat. Damit kann die durch die Nebenbeschäftigung des Beamten gegebene Vermutung der Befangenheit iSd § 56 BDG 1979 keinesfalls mehr als eine abstrakt denkmögliche gesehen werden (Hinweis auf E 18.11.1985, 85/12/0145, VwSlg 11942 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120068.X01

Im RIS seit

26.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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