RS Vwgh 1988/5/10 85/14/0034

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0160 E 3. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 299 BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine NICHT BLOß GERINGFÜGIGE Rechtswidrigkeit (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140034.X04

Im RIS seit

10.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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