RS Vwgh 1988/5/10 85/14/0034

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0156/73 E 20. Februar 1973 VwSlg 4503 F/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des § 299 BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E 5.10.1962, 690/62 und E 17.12.1963, 1712/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140034.X01

Im RIS seit

10.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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