RS Vwgh 1988/5/10 85/14/0034

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0150 E 16. Februar 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E 12.1.1978, 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140034.X02

Im RIS seit

10.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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