RS Vwgh 1988/5/16 88/10/0076

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Veröffentlicht am 16.05.1988
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172;
ForstG 1975 §85 Abs1 lita;
ForstG 1975 §88 Abs1;
ForstG 1975 §91 Abs1;

Rechtssatz

Weder aus den Bestimmungen des § 172 ForstG über die Forstaufsicht noch aus der Bewilligungsfiktion des § 91 Abs 1 zweiter Satz ForstG noch aus der in § 173 Abs 2 ForstG verankerten Pflicht der Forstbehörden, auf Antrag des Waldeigentümers Gutachten zu erstellen, lässt sich ableiten, dass ein Fällungsantrag, über den in Verkennung der Rechtslage in erster Instanz bereits einmal positiv entschieden worden ist, im weiteren Verfahren (nach einer Aufhebung gem § 66 Abs 2 AVG) nicht mehr mit der Begründung abgewiesen werden dürfe, es bestehe keine Bewilligungspflicht (Im Beschwerdefall handelt es es sich um zwei nicht zusammenhängende Kahlhiebe von jeweils weniger als einem halben Hektar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100076.X01

Im RIS seit

18.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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