RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0131

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/10, 638;

Rechtssatz

Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040131.X01

Im RIS seit

17.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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