RS Vwgh 1988/5/17 85/14/0106

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §299;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 121;

Rechtssatz

Die Rüge, die bel Beh hätte bei einer Maßnahme nach § 299 BAO keine konkrete Gewichtung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit vorgenommen, geht ins Leere, wenn weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt wird, aus welchen Gründen eine Unbilligkeit vorliege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140106.X07

Im RIS seit

17.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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