RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0181

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §53 Abs2 Satz1;

Rechtssatz

Eine Entscheidung nach § 53 Abs 2 erster Satz VStG ist eine Ermessensentscheidung, welche iSd Art 130 Abs 2 B-VG voll der Begründungspflicht nach § 60 AVG unterliegt. Im Hinblick auf § 24 VStG 1950 ist es demnach Aufgabe der Behörde, allenfalls nach entsprechenden Erhebungen aufzuzeigen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahme und welcher rechtlicher Erwägungen sie zu dem Schluss gelangte, es lägen keine "triftigen Gründe" für die Erteilung der Ratenbewilligung vor und sie daher von der ihr in dieser Gesetzesstelle eingeräumten Ermächtigung zur Ermessensübung zum Nachteil des Antragswerbers Gebrauch machte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040181.X04

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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