TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/29 2008/21/0129

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Veröffentlicht am 29.04.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §57;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 27. Dezember 2007, Zl. Fr- 139/6/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2004/18/0346, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, zweitinstanzlich verfügte Ausweisungsbescheid vom 6. September 2004 mit der Begründung aufgehoben worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst seit der mit Beschluss vom 30. September 2004 ausgesprochenen Ablehnung der Behandlung der gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid erhobenen Beschwerde (Zl. 2004/20/0263) unrechtmäßig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen, auf § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG gestützten Ausweisungsbescheides am 23. September 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2004/18/0346, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, zweitinstanzlich verfügte Ausweisungsbescheid vom 6. September 2004 mit der Begründung aufgehoben worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst seit der mit Beschluss vom 30. September 2004 ausgesprochenen Ablehnung der Behandlung der gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid erhobenen Beschwerde (Zl. 2004/20/0263) unrechtmäßig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen, auf Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG gestützten Ausweisungsbescheides am 23. September 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 27. Dezember 2007 stellte die belangte Behörde gemäß § 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ausweisung "zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig war". Diesem Ausspruch liege zu Grunde, dass - dem zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007 folgend - der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers mit der Abweisung (richtig: Ablehnung) seiner Beschwerde im Asylverfahren begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2007 freiwillig Österreich verlassen, weshalb im Sinn des § 57 FPG bestätigt werde, dass "die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung im Sinne des § 53 FPG 2005 erfüllt waren und somit die Verhängung der Ausweisung rechtmäßig war". Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 27. Dezember 2007 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ausweisung "zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig war". Diesem Ausspruch liege zu Grunde, dass - dem zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007 folgend - der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers mit der Abweisung (richtig: Ablehnung) seiner Beschwerde im Asylverfahren begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2007 freiwillig Österreich verlassen, weshalb im Sinn des Paragraph 57, FPG bestätigt werde, dass "die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung im Sinne des Paragraph 53, FPG 2005 erfüllt waren und somit die Verhängung der Ausweisung rechtmäßig war".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 125 Abs. 1 FPG war das Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des FPG weiterzuführen. Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, FPG war das Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des FPG weiterzuführen.

Gemäß § 57 FPG haben die Berufungsbehörden, wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesenermaßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, nur zu entscheiden, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Somit bezieht sich diese Entscheidung der Berufungsbehörde insoweit - anders als nach § 66 Abs. 4 AVG - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (so auch Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG, § 57 Anm. 1; vgl. zum Ganzen ausführlich den Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0484). Gemäß Paragraph 57, FPG haben die Berufungsbehörden, wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesenermaßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, nur zu entscheiden, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Somit bezieht sich diese Entscheidung der Berufungsbehörde insoweit - anders als nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (so auch Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG, Paragraph 57, Anmerkung eins, ; vergleiche zum Ganzen ausführlich den Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0484).

Die belangte Behörde hat aber offenkundig auf den Zeitpunkt der Ausreise abgestellt und die Ausweisung als rechtmäßig festgestellt. Wie aufgezeigt hätte sie jedoch bei einem Feststellungsbescheid nach § 57 FPG auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Bedacht nehmen müssen. Die belangte Behörde hat aber offenkundig auf den Zeitpunkt der Ausreise abgestellt und die Ausweisung als rechtmäßig festgestellt. Wie aufgezeigt hätte sie jedoch bei einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 57, FPG auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Bedacht nehmen müssen.

Wegen Verkennung der Rechtslage war somit der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wegen Verkennung der Rechtslage war somit der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 29. April 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210129.X00

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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