RS Vwgh 1988/5/17 84/11/0302

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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L70107 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs6;
LSchlV Tir 1965 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus Art 139 Abs 6 B-VG ergibt sich, dass eine vom VfGH aufgehobene V im Anlassfall vom antragstellenden Gericht nicht mehr anzuwenden ist. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung ist daher zu Unrecht erfolgt. (hier: Tir LadenschlußV § 2 Abs 2, Aufh VfGH 14.3.1988, V 36/86)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984110302.X01

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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