RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0181

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §60;
VStG §41 Abs3;

Rechtssatz

Enthält der "Ladungsbescheid" eine Aufforderung zum Erscheinen, wobei der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wurde, dass bei ungerechtfertigtem Ausbleiben das Ansuchen um Genehmigung von Ratenzahlungen abgewiesen werden würde, so droht diese Formulierung der Beschwerdeführerin wohl ein allfälliges zukünftiges Verhalten der Behörde an; allein eine solche Rechtsfolge ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen. Mangels Ermächtigung des Gesetzes können die in der Ladung angedrohten Folgen auch nicht in Vollzug gesetzt werden. Insbesondere ist im Hinblick auf § 24 VStG 1950 die Behörde keineswegs ihrer aus § 60 AVG 1950 erwachsenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung entbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040181.X01

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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