RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0404/70 B 21. Jänner 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung ist, daß an die Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z. B. daß die Ladung den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung bildet. (die Androhung eines allfälligen zukünftigen Verhaltens einer ersuchenden Behörde erfüllt nicht diese Voraussetzung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040181.X02

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten