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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauO OÖ 1994 §55 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der H in Luftenberg, vertreten durch Mag. Helmut Gräf, Rechtsanwalt in 4560 Kirchdorf an der Krems, Krankenhausstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2007, Zl. BauR-013803/2-2007-Hd/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen, 2. Biowärme Gusental GmbH in Purkersdorf, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Hauptplatz 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem von der Vizebürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde unterfertigten Bescheid vom 6. Juli 2006 wurde der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Biomassefernwärmeversorgungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG St. Georgen an der Gusen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin wurden teilweise als unzulässig zurück- und teilweise als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. September 2006 als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass der erstinstanzliche Bescheid durch eine unzuständige Behörde erlassen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde und auf den gesetzlichen Richter verletzt". Sie führt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 zur Erlassung von Baubewilligungsbescheiden der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig sei. Im gegenständlichen Fall hätte die Vizebürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde die Baubewilligung erteilt; diese sei jedoch nicht Behörde im Bauverfahren. Dem gegenständlichen Baubewilligungsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass die an sich zuständige Behörde, der Bürgermeister, diesen Bescheid erlassen hätte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die zweitmitbeteiligte Bauwerberin erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 87/04/0235).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt, weil die erstinstanzliche Baubewilligung von der Vizebürgermeisterin erlassen worden ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 ist Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde der Bürgermeister in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
Gemäß § 58 Abs. 2 Z. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 obliegen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
Gemäß § 36 O.ö. Gemeindeordnung 1990 ist der Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister bzw. den Vizebürgermeistern in der sich nach § 27 ergebenden Reihenfolge zu vertreten.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hatte sich in der gegenständlichen Verwaltungsrechtssache für befangen erklärt.
Ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher die Vizebürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde im Beschwerdefall in Vertretung des Bürgermeisters zur Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides befugt.
Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050106.X00Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009