RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0247

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;

Rechtssatz

Ein Abstand der in einer Kolonne fahrenden Fahrzeuge von nur 4 bis 5 m reicht bei einer Fahrgeschwindigkeit der Kolonne von ca. 30 bis km/h für ein gefahrenloses Einordnen nach einem Überholvorgang nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030247.X04

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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