RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0177

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch, der Beschuldigte habe "als vertretungsbefugtes Organ der Fa. GmbH im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers" nicht dafür gesorgt, dass der dem Kennzeichen nach bestimmte Lkw-Zug, welcher am 8. Juli 1986 um 17.30 von G.S. auf der L 605 bei km 2,4 im Gemeindegebiet von Pölfing-Brunn in Richtung Gleinstätten gelenkt worden sei, hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht 1) des Lkw um 6.400 kg und 2) des Anhängers um 2.400 kg überschritten worden sei, ist so gefasst, dass keine Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte wegen des ihm als strafbar vorgeworfenen Verhaltens ein zweites Mal bestraft werden, wurde doch auf die am 8. Juli 1986 um 17.30 vorgenommene Fahrt Bezug genommen. (Hinweis auf E vom 11.9.1985, 85/03/0069)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030177.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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