RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0023

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §92 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Anzeige allein als Beweismittel dafür, der Beschuldigte habe die ihm gem § 92 Abs 1 StVO zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen, reicht nicht aus, wenn der Beschuldigte dies in der in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Verantwortung bestreitet und konkrete, weitere Beweismittel für neue Entlastung, wie z.B. die Einvernahme der festnehmenden Beamten, anbietet (Hinweis auf E 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020023.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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