RS Vwgh 1988/5/18 87/02/0207

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
VStG §32 Abs2

Rechtssatz

Einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel kommt bei der Beurteilung der Frage, ob gegen dieses Verbot verstoßen wurde, in dem Fall Bedeutung zu, dass sich ein Beschuldigter mit der für ihn geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodass die Anbringung dieser Zusatztafel und ihre von der Behörde angenommene Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt, auf das daher auch im Rahmen der gegenüber dem Beschuldigten gesetzten Verfolgungshandlungen Bedacht zu nehmen ist. (Hinweis auf E vom 14.9.1984, 83/02/0549, E v. 7.12.1984, 84/02/0160) (hier: Abstellen eines Kfz in einem deutlich beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz "Montag bis Freitag (werktags) von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen", ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020207.X02

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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