RS Vwgh 1988/5/18 87/01/0223

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Ist der Asylwerber auch nach dem Verbot der Jugendorganisation, für die er sich als Sympathisant und nicht als Mitglied betätigt hat, jährlich in sein Heimatland zurückgekehrt, ohne dass er Verfolgungen behauptet hat, so kann nicht davon gesprochen werden, dass er ein "sur place"-Flüchtling geworden ist, wenn aus den Tätigkeiten des Asylwerbers bei den Vereinen "Kulturverein zur Förderung der türkischen Arbeiter in Tirol", "zur Betreuung und Beratung von Ausländern in Tirol" und in der Sozialistischen Jugendorganisation Österreichs nicht zu erkennen ist, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungen iSd Konvention zu befürchten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010223.X01

Im RIS seit

10.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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