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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §14e Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 15. Jänner 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/104/2007, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung (Verlängerung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem am 16. Mai 2007 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die mazedonische Staatsbürgerin M abgewiesen. Nach der Aktenlage war die Genannte im Besitz einer bis zum 21. Juni 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
§ 7 Abs. 7 AuslBG lautet: Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG lautet:
Gemäß § 14e Abs. 2 AuslBG gilt im Fall der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis § 7 Abs. 7 leg. cit. "entsprechend". Gemäß Paragraph 14 e, Absatz 2, AuslBG gilt im Fall der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis Paragraph 7, Absatz 7, leg. cit. "entsprechend".
Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wurde vor Ablauf einer der Ausländerin erteilten Arbeitserlaubnis gestellt. Er bewirkte daher kraft § 7 Abs. 7 AuslBG im Verwaltungsverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin die Ausländerin auf dem im Antrag angeführten Arbeitsplatz beschäftigen durfte. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wurde vor Ablauf einer der Ausländerin erteilten Arbeitserlaubnis gestellt. Er bewirkte daher kraft Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG im Verwaltungsverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin die Ausländerin auf dem im Antrag angeführten Arbeitsplatz beschäftigen durfte.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert. Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15.508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung hergestellt, die die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte und die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG - jene Rechtsstellung hergestellt, die die Beschwerdeführerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte und die sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme zum Antrag aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden und begründet dies damit, dass die Ausländerin über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, den Zugang zum Arbeitsmarkt an ein solches zu binden.
Damit zeigt die belangte Behörde keinen zwingenden Charakter des von ihr angeführten öffentlichen Interesses auf. Ob ihre Prämisse zutrifft, dass der beschwerdeführenden GmbH für ihre Arbeitskraft wegen Fehlens deren Aufenthaltsrechts tatsächlich die beantragte Beschäftigungsbewilligung versagt werden musste, wird im Verfahren über die Beschwerde zu klären sein. Zwingende öffentliche Interessen daran, dass die Ausländerin für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt werde, sind aber nicht bekannt geworden, auch lässt sich ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verneinen.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben. Bei dieser Sachlage war dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folge zu geben.
Wien, am 30. April 2008
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008090014.A00Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008