RS Vwgh 1988/5/18 88/02/0032

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten erstmals in einem weiteren Strafverfahren, welches das nämliche Verkehrsgeschehen betrifft, zu einem späteren Zeitpunkt der Vorwurf gemacht, dass bei dem Verkehrsunfall "Personen verletzt worden sind", so kann - da es in dieser Hinsicht auf die verbale Tatumschreibung ankommt - darin kein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" erblickt werden (hier: je ein Straforgan nach 1) § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO und 2) § 4 Abs 2 STVO).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020032.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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