RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0249

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KFG 1967;
StVO 1960;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0247 E 18. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Geht aus dem in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheid der Landesregierung und des Landeshauptmannes betreffend Übertretungen der StVO und des KFG eindeutig hervor (aus Spruch, Fertigungsklausel udgl), dass hinsichtlich der Übertretungen der StVO die Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG der Landeshauptmann entschieden hat, dann besteht kein Zweifel, dass die Erwägungen betreffend die Übertretungen der StVO der Landesregierung und die Erwägungen betreffend die Übertretungen des KFG dem Landeshauptmann zuzuordnen sind, auch wenn diesbezüglich in der Begründung des Bescheides nicht ausdrücklich unterschieden wurde.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030249.X01

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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