RS Vwgh 1988/5/18 87/03/0177

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bringt der einer Übertretung des § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG Beschuldigte lediglich vor, am Tag des Vorfalls sei eine "dritte verlässliche", jedoch namentlich nicht genannte Person für die Überwachung der Beladung verantwortlich gewesen, so nimmt die Behörde keine vorgreifende Beweiswürdigung vor, wenn sie ausführt, dass der Beschuldigte in Hinsicht auf Tatbestände, deren Verwirklichung ihn hätten entlassen können, keine bestimmten Tatsachen vorgetragen und somit kein relevantes Beweisthema angeschnitten hat, weil das Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz des § 9 Abs 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030177.X02

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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