RS Vwgh 1988/5/19 88/16/0009

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs2 lita;
FinStrG §19;
FinStrG §20;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/1, S 43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0138 E 11. Februar 1988 VwSlg 6287F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die durch das Urteil des VfGH vom 14.12.1987, G 114/87 ua, aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG im konkreten Fall wegen des Vorliegens eines Anlaßfalles nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, so bedeutet dies, daß auch Aussprüchen über den Wertersatz, der das Äquivalent für

den nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfall darstellt und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe die rechtliche Grundlage fehlt (Hinweis E 10.1.1985, 83/16/0179, VwSlg 5946 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160009.X01

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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