RS Vwgh 1988/5/19 86/16/0203

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §552;
ABGB §709;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Enthält ein Testament echte Erbseinsetzungen sowie die Anordnung, eine im Nachlaß befindliche Liegenschaft zu verkaufen und den Erlös unter den Erben zu teilen, dann ist den Erben die Liegenschaft (und nicht etwa der für den Verkauf derselben erzielte Kaufpreis) angefallen. Es liegt eine bloße Teilungsanordnung, die eine Auflage ("Auftrag") iSd § 709 ABGB vor. Gemäß § 19 Abs 2 ErbStG ist der Einheitswert der Liegenschaft der Steuerberechnung zugrundezulegen (Hinweis E 20.6.1963, 225/62, VwSlg 2898 F/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160203.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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