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19/05 MenschenrechteNorm
AAV §12 Abs2;Rechtssatz
Die nach dem Inkrafttreten der MRK neu geschaffene Regelung des § 31 Abs 2 lit p ASchG iVm § 12 Abs 2 AAV ist vom Vorbehalt Österreichs zu Art 5 MRK erfasst und daher verfassungsrechtlich unbedenklich, da es sich bei den genannten Bestimmungen um eine systemkonforme Weiterentwicklung der zum Zeitpunkt der Erklärung des Vorbehaltes geltenden Rechtslage handelt; enthielt doch bereits die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl 1951/265, in ihren §§ 14 und 18 Vorschriften über das Arbeitsklima und die Raumheizung in Arbeitsräumen, deren Übertretung nach § 113 der genannten Verordnung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden war. (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/02/0183)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080292.X02Im RIS seit
19.05.1988