RS Vwgh 1988/5/19 87/08/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §12 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
MRK Art5 (Vorbehalt Österreichs);

Rechtssatz

Die nach dem Inkrafttreten der MRK neu geschaffene Regelung des § 31 Abs 2 lit p ASchG iVm § 12 Abs 2 AAV ist vom Vorbehalt Österreichs zu Art 5 MRK erfasst und daher verfassungsrechtlich unbedenklich, da es sich bei den genannten Bestimmungen um eine systemkonforme Weiterentwicklung der zum Zeitpunkt der Erklärung des Vorbehaltes geltenden Rechtslage handelt; enthielt doch bereits die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl 1951/265, in ihren §§ 14 und 18 Vorschriften über das Arbeitsklima und die Raumheizung in Arbeitsräumen, deren Übertretung nach § 113 der genannten Verordnung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden war. (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/02/0183)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080292.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten