RS Vwgh 1988/5/19 86/08/0046

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Partei im erstinstanzlichen Bescheid gem § 25 Abs 1 AlVG 1977 zur Rückzahlung "unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes" verpflichtet wurde, stellen die Worte "unberechtigt empfangen", die die objektive Seite betreffen, gerade noch den Zusammenhang mit § 24 Abs 2 AlVG 1977 her, wobei sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid in der Begründung der Wortlaut des § 24 Abs 2 leg cit wiedergegeben wird. Wenn nicht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gem § 24 Abs 2 AlVG widerrufen hat, liegt somit keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080046.X06

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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