RS VwGH Erkenntnis 1988/05/19 88/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Besprechung in: AnwBl 1988/10 S 586; Rechtssatz

Da der Prozeßgegenstand eines Finanzstrafverfahrens durch die Tat und den Täter bestimmt wird, bezieht sich das Einsichtsrecht eines Beschuldigten nicht auf verfahrensfremde Akten, die auf Grund eines Verfahrens gegen einen ANDEREN Beschuldigten entstanden sind.

Im RIS seit
19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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