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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
GSGG §2 Abs1;Rechtssatz
Durch die Abweisung eines Ansuchens um Einräumung eines Bringungsrechtes gem § 31 Abs 1 OÖ Bringungsrechtegesetz ohne vorhergehende Entscheidung darüber, ob das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fällt, werden subjektive Rechte des Antragstellers dann nicht verletzt, wenn diese letztgenannte Frage rechtmäßigerweise verneint werden müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070070.X01Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015