RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0163

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Beachte


Besprechung in:
AnwBl 1988, S 580 - 582;

Rechtssatz

Stellt der Vertreter des Klägers in einem zivilgerichtlichen Verfahren den Antrag auf Rücküberweisung von Gerichtsgebühren auf sein Konto, ohne sich dabei jedoch auf eine Vollmacht des Klägers zu berufen, und bekämpft er die Nichtstattgebung hinsichtlich dieses Antrages ebenfalls ohne Bezugnahme auf eine derartige Vollmacht mit einer Beschwerde an den VwGH, wobei sich aus den Beschwerdegründen eindeutig ergibt, dass sich nicht der Kläger, sondern der Klagevertreter in seinem Recht auf Rückzahlung zuviel entrichteter Pauschalgebühren verletzt erachtet, so fehlt dem Klagevertreter für diese Beschwerde nicht nur die erforderliche (formelle und materielle) Beschwer (Hinweis auf E 3.9.1987, 86/16/0125), sondern schon die eine Voraussetzung der Beschwerdelegitimation darstellende Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Hinweis auf B 16.6.1986, 86/16/0089).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160163.X03

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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