RS Vwgh 1988/5/19 88/06/0012

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 liti idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §73 idF 1985/012;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat ein Bürgermeister bezüglich der Aufstellung von Wohnwagen iSd § 57 Abs 1 lit i Stmk BauO nach den Behauptungen der Beschuldigten Zusagen gemacht, ist er im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge zu vernehmen. Treffen die Ausführungen der Beschuldigten zu, so hätte die Behörde der Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten iSd § 5 Abs 1 iVm § 7 VStG nicht anlasten dürfen, wäre doch eine solche Verschuldensform bei einer Zusage des Bürgermeisters nicht anzunehmen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060012.X01

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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