RS Vwgh 1988/5/19 86/16/0255

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die sogenannte "qualifizierte Erbsausschlagung" - das ist die Erklärung des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten - führt beim Ausschlagenden zu keinen steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den durch den Verzicht Begünstigten um nächstberufene Erben oder völlig außenstehende Personen handelt. Es ist gleichgültig, ob sich die Ausschlagung auf den ganzen Erbteil bezieht oder ob lediglich eine teilweise Erbsausschlagung vorliegt (Hinweis E 4.5.1955, 2211/53, VwSlg 1153 F/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160255.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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