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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die sogenannte "qualifizierte Erbsausschlagung" - das ist die Erklärung des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten - führt beim Ausschlagenden zu keinen steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den durch den Verzicht Begünstigten um nächstberufene Erben oder völlig außenstehende Personen handelt. Es ist gleichgültig, ob sich die Ausschlagung auf den ganzen Erbteil bezieht oder ob lediglich eine teilweise Erbsausschlagung vorliegt (Hinweis E 4.5.1955, 2211/53, VwSlg 1153 F/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160255.X03Im RIS seit
19.05.1988Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013