RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0036

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §93;
GGG 1984 TP9 Anm12 litd;
Grundbuchsvorschrift §92;
Grundbuchsvorschrift §93;

Rechtssatz

Sind zwei getrennt überreichte Grundbuchsgesuche mit "I" und "II" gekennzeichnet, so soll damit nur iSd amtlichen Anmerkung zu § 93 Grundbuchsvorschrift (welche ausdrücklich die Gleichzeitigkeit der Überreichung der Anträge voraussetzt) die gewünschte Rangordnung bestimmte werden. Keinesfalls steht es dem Organwalter der Einlaufstelle zu, auf Grund dieser Hinweise eigenmächtig den Zeitpunkt des Einlangens der beiden Gesuche (hier: mit dem Abstand einer Minute) festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160036.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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