RS Vwgh 1988/5/19 86/16/0255

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0484/51 E VS 15. Oktober 1952 VwSlg 643 F/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Erbschaft Berufener vor Abgabe der Erbserklärung zugunsten einer bestimmten Person auf sein Erbrecht verzichtet, ist eine erbschaftsteuerpflichtige Übertragung an den Verzichtenden nicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160255.X02

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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