RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0162

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1072;
ABGB §696;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z3 lita;
WFG 1984 §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444;

Rechtssatz

Kaufgegenstand kann auch eine solche Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen und für das Vorliegen einer schlüssigen Willenserklärung nicht die innere Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/16/0083). Wird in einem Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag, der den Kauf und die Übernahme des zum Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteiles an der betreffenden Liegenschaft vom gemeinnützigen Bauträger zum Inhalt hat, festgehalten, daß dem Käufer das verbücherte Veräußerungsverbot nach § 22 Abs 1 WFG 1968 bzw das zugunsten des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ verbücherte Vorkaufsrecht bekannt ist, und ist somit im konkreten Fall sowohl für den Kaufvertrag als auch für den später vom Käufer mit einer dritten Person abgeschlossenen Schenkungsvertrag die Zustimmung des Bundeslandes NÖ und des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland NÖ erforderlich, so kann in diesem Fall weder für den Kaufvertrag noch für den Schenkungsvertrag eine ausdrücklich oder eine schlüssig vereinbarte Bedingung für die Wirksamkeit in der Zustimmung in Zusammenhang mit dem Veräußerungsverbot und dem Vorkaufsrecht erblickt werden. Das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht besitzt nämlich eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X03

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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