RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0110

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §58 Abs2;
FinStrG §62 Abs2;

Rechtssatz

In Finanzstrafsachen ist entweder die Kompetenz der Finanzstrafsenate zwingend vorgesehen oder es ist in allen anderen Fällen (sowohl bei Finanzvergehen als auch bei Ordnungswidrigkeiten) in die Hand der Parteien gegeben, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz das Strafverfahren vor einen Senat zu bringen. Die Finanzstrafsenate sind Tribunale iSd Art 6 MRK (Hinweis auf U VfGH 17.10.1985, B 285/85, VfSlg 10638/1985 ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160110.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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