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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §58 Abs2;Rechtssatz
In Finanzstrafsachen ist entweder die Kompetenz der Finanzstrafsenate zwingend vorgesehen oder es ist in allen anderen Fällen (sowohl bei Finanzvergehen als auch bei Ordnungswidrigkeiten) in die Hand der Parteien gegeben, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz das Strafverfahren vor einen Senat zu bringen. Die Finanzstrafsenate sind Tribunale iSd Art 6 MRK (Hinweis auf U VfGH 17.10.1985, B 285/85, VfSlg 10638/1985 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160110.X02Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018