RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0149

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §206 Abs2 idF vor 1975/335;

Rechtssatz

In den Worten "ein Verfallsausspruch erfaßt" kommt deutlich zum Ausdruck, daß auch ein schon urteilsmäßig ausgesprochener Verfall sich ohne weiters, dh ohne einen zusätzlichen Rechtsakt auf den für die freigegebenen Sachen erlegten Geldbetrag bezieht. Bei dieser Konstellation muß die Freigabe nach der Urteilsfällung in erster Instanz stattfinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160149.X01

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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