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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §206 Abs2 idF vor 1975/335;Rechtssatz
In den Worten "ein Verfallsausspruch erfaßt" kommt deutlich zum Ausdruck, daß auch ein schon urteilsmäßig ausgesprochener Verfall sich ohne weiters, dh ohne einen zusätzlichen Rechtsakt auf den für die freigegebenen Sachen erlegten Geldbetrag bezieht. Bei dieser Konstellation muß die Freigabe nach der Urteilsfällung in erster Instanz stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160149.X01Im RIS seit
19.05.1988