RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0167

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Kauf ist nach österreichischem Recht ein grundsätzlich an keine Formvorschriften gebundener Konsensualvertrag, der - entsprechenden Abschlußwillen vorausgesetzt (Hinweis E 20.1.1983, 81/16/0094, VwSlg 5748 F/1983) - durch die Willensübereinstimmung der Parteien über Ware und Preis zustande kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es für die Begründung des Anspruches auf Übereignung, daß zwischen den Vertragsparteien Willenübereinstimmung darüber erzielt wurde, einen bestimmten oder doch durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbaren Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben (Hinweis E 30.5.1985, 84/16/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160167.X02

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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