RS Vwgh 1988/5/19 87/08/0142

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;

Rechtssatz

Eine Behörde, der keine objektive Beschwerdeberechtigung zukommt, ist nicht zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen berechtigt. Scheidet eine Hinderung auf eine Beschwerdeerhebung im Namen ihres Rechtsträgers aus, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenersatzpflicht trifft dennoch den Rechtsträgern dem die Behörde organisatorisch zuzuordnen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080142.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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