RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0234

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;

Rechtssatz

Die Kündigung einer Vollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat. (Hinweis auf E vom 25.11.1980, 3219/80)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130234.X01

Im RIS seit

12.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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