RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0244

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EStG 1972 §20;
KStG 1966 §12;
KStG 1966 §16;
KStG 1966 §17;
KStG 1966 §8;
KVG 1934 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/03 86/13/0201 1

Stammrechtssatz

Die aus Anlaß von Zuschüssen der Muttergesellschaft von der Tochtergesellschaft mbH entrichtete Gesellschaftsteuer unterliegt dem Abzugsverbot nach § 17 KStG. Diese Bestimmung knüpft ebenso wie § 20 Abs 2 EStG 1972 das Abzugsverbot daran, daß die betreffenden Aufwendungen (Ausgaben) mit "nicht steuerpflichten" Einkünften (Einnahmen) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Vom Fehlen einer Steuerpflicht ist aber nicht nur im Falle von steuerbefreiten Einnahmen, sondern auch dann auszugehen, wenn die betreffenden Einnahmen primär nicht steuerbar sind, weil sie keiner Einkunftsart zugeordnet werden können (Hinweis auf E 16.12.1986, 84/14/0127 und E 10.2.1987, 86/14/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130244.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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