RS Vwgh 1988/5/25 87/13/0138

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;

Rechtssatz

Die Tarifbegünstigung bezieht sich auf "Einkommensteile". Dabei können nur Beträge aus dem zu versteuernden Einkommen ausgeschieden werden, die unmittelbar in die Einkommensermittlung eingehen. Bei der Einkommensermittlung werden nur die Erfolgskomponenten aus den sieben Einkunftsarten angesetzt, wobei die Erfolgsgrößen innerhalb der einzelnen Einkunftsarten untereinander zu saldieren sind, bevor sie in die Einkommensermittlung iSd § 2 Abs 2 EStG 1972 Eingang finden. Sanierungsgewinn kann daher maximal nur das sein, was von einer Betriebsvermögensvermehrung durch Schulderlaß nach Ausgleich eines Verlustes aus demselben Betrieb oder aus derselben Einkunftsart verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130138.X01

Im RIS seit

25.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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