RS Vwgh 1988/5/26 87/10/0034

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Es ist bei der Agrarstrukturverbesserung auf die Verbesserung der Agrarstruktur des Betriebes abzustellen. Mit dem Vorhandensein von für die Texelschafzucht geeigneten Flächen (im gleichen Bundsland und im übrigen Bundesgebiet), die für den Rodungswerber aber nicht verfügbar sind, kann nicht dargetan werden, dass das von der Forstbehörde anerkannte Rodungsinteresse gegenüber dem Walderhaltungsinteresse von geringerem Gewicht sei.

Schlagworte

Texelschafzucht Schafzucht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100034.X01

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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