RS Vwgh 1988/5/26 88/10/0063

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1641/77 E 27. Juni 1980 Vwslg 10178 A/1977 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Aktenvermerk gem. § 45 Abs 2 des Arbeitsinspektorates ist kein Bescheid. Eine Berufung gegen eine im Sinne dieser Bestimmung mit einem Aktenvermerk verfügte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist daher unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100063.X01

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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