RS Vwgh 1988/5/26 87/09/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Rechtssatz

Wenn der Bf sowohl in seinem ursprünglichen Antrag als auch in seiner Berufung ausdrücklich eine gesetzlich nicht gedeckte inhaltliche Maßnahme (nämlich Abänderung der Wahlkundmachung) gefordert hat und die Behörde darauf mit Zurückweisung der Anfrage bzw. Abweisung der Berufung reagiert hat, ist darin keine Verletzung der Anleitungspflicht zu erkennen (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/07/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090317.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten