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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0157 B 8. September 1987 RS 3Stammrechtssatz
Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die bf Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090031.X01Im RIS seit
13.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011