RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0031

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0157 B 8. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die bf Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090031.X01

Im RIS seit

13.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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