RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0012

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
HDG 1985 §14;
HDG 1985 §15;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt bei der in Beschwerde gezogenen Erledigung die Zeichnung des Organs (der Disziplinarbehörde), das die Entscheidung getroffenen hat, so ändert daran auch der Umstand nichts, dass in der Kopfbezeichnung der als Bescheid bezeichneten Erledigung "Fernmeldebataillon 1 Kommando" angeführt ist, weil es sich hierbei nur um die Bezeichnung des Truppenkörpers handelt und dieser nach den Bestimmungen des BDG nicht bescheiderlassende Disziplinarbehörde sein kann. Ebenso wenig kann die Unterschrift des Organwalters "A... Mjr" die Bezeichnung des bescheiderlassenden Organs (Disziplinarbehörde) ersetzen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfügungen im Zusammenhang mit der Erlassung und Anfechtung von VerordnungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090012.X03

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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