RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0057

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
VStG §32 Abs2;
VStG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine (nicht als Bescheid zu qualifizierende) (Beschuldigten-)Ladung, die nicht erkennen lässt, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, stellt keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar. Analoge Übertragung der diesbezüglichen zum Ladungsbescheid ergangenen Judikatur auf die "einfache Ladung" (Hinweis auf E 17.2.1972, 1668/71, VwSlg 8172 A/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090057.X03

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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